Auszug aus der Satzung des Obst- und Gartenbauvereins

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Sprendlingen e.V."

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Langen eingetragen. Er hat seinen Sitz in Dreieich Sprendlingen und wurde im Jahr 1900 gegründet.

Er gehört dem Kreisverband Offenbach am Main sowie dem Landesverband Hessen zur Förderung des Obst- und Gartenbaues und der Landschaftspflege an.


§2

Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein fördert in Dreieich-Sprendlingen als gemeinnützige Organisation die Obst- und Gartenkultur sowie die Landschaftspflege im Sinne der Erhaltung einer gesunden Umwelt und zur Verschönerung des Stadtbildes.

Zu diesem Zweck führt der Verein Lehrveranstaltungen verschiedener Art durch und berät die Mitglieder fachlich in allen Fragen des Obst- und Gartenbaus.

Der Verein unterhält einen Lehrgarten.


§3

Bedingungen, Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die gemeinnützigen Ziele des Vereins uneingeschränkt unterstützt.

Bewerbungen um Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages erhält der Bewerber hierüber einen schriftlichen Bescheid.

Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit und kann beendet werden durch:

1. schriftliche Kündigung seitens des Mitgliedes mit Wirkung zum Schluss des Geschäftsjahres, diese Kündigung muss mindestens 2 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand des Vereins eingehen. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

2. den Tod des Mitgliedes bzw. bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung.

3. Ausschluss eines Mitgliedes durch den Verein; hierzu bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes, der

mit Dreiviertelmehrheit gefasst sein muss.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann beschlossen werden, wenn

1. nachgewiesen wird, dass das Mitglied den satzungsgemäßen Interessen des Vereins zuwider handelt,

2. nachgewiesen wird, dass das Mitglied bewusst und fortgesetzt gegen die Vereinssatzung und die zu deren Durchführung vom Verein erlassenen Richtlinien verstößt,

3. der dringende Verdacht besteht dass das Mitglied seine Mitgliedschaft oder die ihm daraus zustehenden Rechte zur Vorbereitung, Durchführung oder Verschleierung strafbarer Handlungen benutzt.

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Der Widerspruch muss begründet sein. Über den Widerspruch ist innerhalb von 6 Wochen durch einen mit Vier-Fünftel-Mehrheit gefassten Beschluss vom Vorstand zu entscheiden. Dieser Beschluss ist endgültig.


§4

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet

1. jederzeit nach besten Kräften uneingeschränkt für die Erreichung der gemeinnützigen Ziele des Vereins einzutreten,

2. die Satzung des Vereins und die zu ihrer Durchführung vom Verein erlassenen Richtlinien sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung jederzeit zu befolgen,

3. die Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln und sorgfältig vor Schäden und Verlust zu schützen,

4. die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und sonstigen finanziellen Leistungen rechtzeitig an den Verein zu entrichten - Einzelheiten hierzu regelt die Geschäft- und Kassenordnung.


§5

Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt

1. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

2. bei den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen und an den Abstimmungen teilzunehmen.

3. alle Einrichtungen des Vereins unter den dafür jeweils geltenden besonderen Bedingungen zu benutzen.

4. die Fachberatung des Vereins in allen Fragen des Obst- und Gartenbaues in Anspruch zu nehmen